§ 8 Einordnung
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Reklamen und Antennen müssen ihrerseits zur Landschaft als weitere Umgebung sowie zum Orts-, Quartier- und Strassenbild als Nahbereich passen.
Dies der Wortlaut des Paragraphen § 8 Einordnung, der Bauverordnung der Gemeinde Walchwil.
Die Bilder sprechen für sich...
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