Donnerstag, 8. September 2011

Disziplinar- und Hausordnungen oder wie können Sie sich an Regeln halten deren Wortlaut sie nicht kennen

Entspricht der unten Zitierter Auszug einer Regel welche nicht für alle Gemeinden gleichermassen gilt?

Grundzüge der Disziplinar- und Strafordnung im Volksschulbereich

Grundlagen
Alle zugerischen Gemeinden sowie die kantonalen Schulen verfügen über eine Disziplinarordnung. Diese geben Auskunft, welche Disziplinarmassnahmen zulässig sind. Schwerwiegende Massnahmen (z. B. Wegweisung von der Schule, befristeter Ausschluss von der Schule, Ausschluss von Klassenlagern) dürfen nur angeordnet werden, wenn sie in der Disziplinarordnung vorgesehen sind.


Auszug aus der Schulinfo Zug unten, S. 18:

Einzelne Schulhäuser haben Schulhausordnungen erlassen. Soweit sie sich auf Regeln innerhalb des Schulhausareals beziehen, sind sie für die Schülerinnen und Schüler ebenfalls verbindlich und können bei allfälligen Verstössen Sanktionen nach sich ziehen.
Wichtig
– Die Schulen überprüfen immer wieder, ob die Schulordnung noch den Gegebenheiten entspricht oder ob sie angepasst werden muss.
– Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern haben bei schweren Verstössen gegen die Disziplinarordnung Anrecht auf das rechtliche Gehör, bevor eine Massnahme angeordnet wird.
– Das rechtliche Gehör beinhaltet das Recht auf Stellungnahme und Einsicht in die Akten (siehe auch Seite 14ff.).

Beispiele
Handy
Lenken Schülerinnen und Schüler mit Mobiltelefonen Kameraden ab oder beeinträchtigen sie die Stunde sonst, kann die Lehrperson das Handy wegnehmen. Die Lehrperson kann es aber nicht behalten. Als Sanktionen kann das Handy bis zur Mittagspause bzw. bis zum Schulschluss in einem Schrank oder Pult eingeschlossen werden. Spätestens bis zum Unterrichtsende muss es zurückgegeben werden. Ein weitergehender Entzug ist nur in Absprache mit den Eltern zulässig. Die Schule kann über den Gebrauch von Handys auf dem Schulareal Vorschriften erlassen.




schulinfo2_0607 Schule und Recht

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